• Sunrise At: 5:05am
  • Sunset At: 7:14pm

Satzung

Satzung

Satzung

Satzung der DIKG-Dachverband Islamisch-kurdischer Gemeinden e.V.

Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers

Im Bewusstsein des göttlichen Auftrags an alle Religionen, sich für Freiheit und Menschenwürde einzusetzen, die allen Menschen gleichermaßen von Gott zuerkannt wurden, sind wir bestrebt, dem Gemeinwohl zu dienen, friedliches Zusammenleben zu praktizieren und zu befürworten - im Sinne von Frieden machen mit Allah (Gott), mit sich selbst, mit den Mitmenschen und mit der Umwelt. Alleinige Handlungsgrundlage ist das Glaubensbekenntnis der islamischen Lehre.

Sie basiert auf den sechs Glaubensartikeln (Iman) und den fünf Säulen des Islam.

Die sechs Glaubensartikel sind:

• Der Glaube an Allah (Gott) und seine Einheit und Einzigkeit (Tauhid)

• Der Glaube an die Engel

Der Glaube an die Offenbarungsschriften und an den Koran als letztes

offenbartes Wort Gottes

• Der Glaube an die Gesandten Gottes und daran, dass Muhammad (s)

der letzte Prophet ist

• Der Glaube an den Jüngsten Tag und an das Leben nach dem Tod

• Der Glaube an die Bestimmung (Qadar), dass alles in Gottes Wissen

und Macht liegt.

Die fünf Säulen des Islam sind:

• Die Bezeugung, dass es keine Gottheit außer dem einen Gott gibt und

dass Muhammad (s) Gottes Gesandter ist (Schahada)

• Die rituellen Pflichtgebete (Salah)

• Die Pflicht zur rituellen Sozialabgabe (Zakat)

• Das Fasten im Monat Ramadan (Siyam)

• Die Pflicht-Wallfahrt (Hadsch)

Die Quellen des Islam sind:

• der Koran, das authentische Wort Gottes,

• die Sunnah des Gottesgesandten Muhammad a.s.v.

• Wissenschaft und ForschungDIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D ,

50827 Köln

Der Dachverband Islamisch-kurdischer Gemeinden ist multiethnisch und

multikulturell. Nationalistisches Gedankengut lässt sich mit dem islamischen

Selbstverständnis nicht vereinbaren. Der Islam missbilligt die Diskriminierung der

Menschen aufgrund Rasse, Geschlecht, Hautfarbe, Sprache oder Religion. Das

Recht auf Glaubens- und Meinungsfreiheit gehört zu den Prinzipen des Islam

(Kein Zwang in der Religion: Koran Sure 2, 256).

Kein Mensch hat das Recht anderen Menschen Leid zuzufügen, weder mit Worten

noch mit Gewalt, weder physisch noch psychisch. Er hat auch kein Recht die

Würde und Persönlichkeit des anderen zu verletzen.

Kein Mensch hat das Recht andere zu unterdrücken, auszubeuten, zu bevormunden.

Herkunft, Familie, Volk, Staat sind kein Kriterium für Überlegenheit oder

Unterlegenheit eines Menschen.

Frau und Mann sind im Islam gleich in ihrer Stellung vor Allah (Gott) und in ihrer

Würde als Menschen. Allein das Bekenntnis zur Verantwortung vor Allah (Gott)

und der Schöpfung und das Praktizieren dieser Grundsätze ist entscheidend für die

geistige Größe und Frömmigkeit eines Menschen, die allein die Stellung und das

Ansehen bei Gott bestimmt.

„Oh ihr Menschen! Wir haben euch als Mann und Frau erschaffen und euch zu

Völkern und Stämmen gemacht, dass ihr einander kennen möget. Wahrlich, der

Angesehenste von euch ist vor Allah (Gott) der, der unter euch der Gerechteste ist.

" (Koran Sure 49, 13)

Insbesondere wird jede Form der Gewaltanwendung als Mittel der religiösen oder

politischen Auseinandersetzung abgelehnt. Die Muslime verstehen sich als Teil der

Pluralen Gesellschaft und tragen zur Vielfalt und Toleranz bei.

Der Dachverband Islamisch-kurdischer Gemeinden ordnet und verwaltet seine

Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden

Gesetzes. Sie bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und

der Verfassung des Landes sowie den Prinzipien der freiheitlich-demokratischen

Grundordnung.DIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D ,

50827 Köln

1.) Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Dachverband wurde am 01.10.2016 gegründet und führt den Namen

Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden mit dem Namenskürzel „DIKG“.

Der Dachverband hat bis zur Erlangung des Status einer Körperschaft des

öffentlichen Rechts die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und wird in das

Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Nach der Eintragung führt er

den Namenszusatz „e.V.“

Sitz und Gerichtsstand der Dachverband ist Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.) Zweck, Ziele und Aufgaben der Dachverband

Der Verein ist eine islamische Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 140

Grundgesetz. Zweck und Ziel der Dachverband als oberstes Gremium der

Kurdischen Muslime in Deutschland und Europa ist die allseitige Erfüllung der

sich aus der islamischen Lehre ergebenden Aufgaben und Pflichten sowie

Gewährleistung der Religionsausübung ihrer Mitglieder. Sie steht seinen

Mitgliedern beratend und unterstützend bei.

Der Dachverband respektiert und verteidigt die universellen Prinzipien des Rechts,

die Menschenrechte und die Freiheit der Menschen. Sie erkennt die Allgemeine

Erklärung der Menschenrechte und alle in anderen Abkommen verankerten Rechte,

insbesondere die Rechte für Frauen, Kinder, Flüchtlinge sowie Migrantinnen und

Migranten an. Weiterhin verurteilt sie jegliche Art rassistischer und

geschlechtlichen Diskriminierung.

Der Dachverband tritt für ein respektvolles und friedliches Zusammenleben und

eine gegenseitige Akzeptanz verschiedener Religionen und Konfessionen ein, und

bemüht sich insbesondere darum, in dieser Hinsicht gegenseitige Vorurteile

abzubauen.

Der Dachverband lehnt jede bevorzugende und benachteiligende Behandlung von

Menschen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Konfession oder Sprache sowie ihres

Geschlechts ab. In besonderer Weise setzt sich der Verein für die Rechte von

Kindern und die gesellschaftliche Gleichstellung der Frauen ein, wobei zur

Erreichung und Verwirklichung dieser Idee durch Gründung einerDIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D ,

50827 Köln

Frauenkommission im Rahmen der Vereinstätigkeit entsprochen und hiermit eine

Mindestbeteiligung von Frauen am Vereinsgeschehen gesichert werden soll.

Die Aufgabe der Dachverband ist insbesondere:

• Förderung der Religion, Erziehung und Bildung

• Die religiöse, seelsorgerische, sozial-pädagogische, karitative

Betreuung der Muslime

• Die Förderung und Unterstützung der Erteilung von

Glaubensunterweisung und Bekenntnisvermittlung an muslimische

Kinder, Jugendliche und Erwachsene, sowie die Unterweisung in der

islamischen Religion im Rahmen des islamischen

Religionsunterrichtes als ordentliches Lehrfach an privaten und

öffentlichen Schulen gemäß Art. 7 Abs.3 GG.

• Förderung des Sports, der Jugendfürsorge, der Mildtätigkeit, der

Völkerverständigung sowie der Kultur gehören auch zum

Aufgabenbereich der Gemeinde

• Förderung der Wissenschaft / Technik und Forschung

• Der Dialog mit der Gesellschaft

Funktion als Ansprechpartner gegenüber staatlichen, kirchlichen,

kulturellen, sozialen, politischen u.a. Institutionen sowie gegenüber

der Presse und den Medien in Angelegenheiten des Islam und der

Muslime in Deutschland/Europa

• eine bessere Einbindung der Muslime und der muslimischen

Gemeinden in die gesellschaftlichen Strukturen

• authentische und verbindliche Auskunft und Wiedergabe der Lehre

und Ordnung des Islam in Wort und Schrift

• Einsatz für Mitspracherechte der Muslime in der Gesellschaft, in

gesellschaftlichen Institutionen wie z.B. in den

Medienkontrollinstanzen und der Entsendung vertretungsberechtigter

Personen in dieselbenDIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D ,

50827 Köln

• Knüpfung und Unterhaltung von Kontakten zu Behörden und anderen

Einrichtungen sowie zu anderen Religionen, um ein gegenseitiges

Verständnis und eine Zusammenarbeit zu ermöglichen, ebenso zu

Bildungsinstitutionen wie Schulen und Institutionen der

Erwachsenenbildung

• Einsatz für die offizielle, staatlich-rechtliche Anerkennung der

islamischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgemeinschaft und

Einsatz für die Verleihung der Rechte als Körperschaft des

öffentlichen Rechts

• Einsatz für die Einführung und Gestaltung des Religionsunterrichts für

muslimische Kinder in den öffentlichen Schulen. Dazu gehört die

Kurrikulum Entwicklung, Lehrmittelentwicklung, die

Zusammenarbeit mit Ministerien, Hochschulen, schulischen Ämtern

und örtlichen Schulen, die theologische Ausbildung der Lehrkräfte.

• Die Gemeinde darf zur Erreichung des Gemeindezwecks

• Weltweit vor allem Kurdischen Musliminnen und Muslimen in allen

Fragen der Religion beraten, sie in religiösen, sozialen und kulturellen

Angelegenheiten erziehen und aufklären.

• zur Erreichung der religiösen, sozialen und kulturellen Betreuung und

des geistigen und körperlichen Wohlbefindens Moscheen bzw. Gebets-

und Gemeindehäuser errichten, ausstatten, unterhalten und

Gottesdienste abhalten

• die Religionsausübung der Musliminnen und Muslimen unterstützen

• und sie in die Vereinsarbeit integrieren.

• Der Dachverband fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt sie

sich im Bereich der Seniorenbetreuung bzw. Alten- und Krankenpflege,

Kindererziehung, Jugend- und Frauenarbeit und Fürsorge für bedürftige

Menschen wie Obdachlose und benachteiligte Gruppen. Sie kann soziale

Einrichtungen wie Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäuser und

Altenpflegeheime eröffnen. Zu dem bemüht sie sich, humanitäre Hilfe zu

leisten in Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalten und Krankenhäuser,

wie beispielsweise SeelsorgeDIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D ,

50827 Köln

• Einsatz für die Errichtung von pädagogischen und theologischen

Fakultäten bzw. Studiengängen und Zusammenarbeit mit Ministerien,

den entsprechenden Hochschulen und sonstigen Einrichtungen für die

Ausbildung der Lehrkräfte für den islamischen Religionsunterricht,

Erstellung von theologischen Studienplänen für die Nachqualifizierung

von Lehrkräften in Seminaren und Lehrgängen sowie für Studiengänge

zur Ausbildung und Qualifizierung von Lehrkräften für den islamischen

Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

• Der Dachverband gründet ihren Satzungszwecken entsprechend

Bildungs- und Sozialwerke sowie Stiftungen, und unterstütz ebenso die

Gründung von solchen Institutionen

• Förderung des islamischen Lebens und Unterstützung der Halal-

Lebensführung, sowie Verbesserung der religiösen und sozialen Lage der

Muslime durch geeignete Maßnahmen.

• Schaffung und Errichtung von Allgemeine Medienaktivitäten

(Zeitschriften, Bücher, Rundfunk, Fernsehen Internet-Portale, Soziale

Medien, etc.), um die Meinung und die Interessen der Muslime in der

Gesellschaft zu vertreten und bekannt zu machen

• Sportliche Veranstaltungen in Form Mannschaftssportarten, wie z.B.

Ballsportarten, Boxen, Ringen betreiben und die Mitgliedschaft in den

entsprechenden steuerbegünstigten Sportbünden beantragen.

Insbesondere soll der Jugendsport gefördert werden

• die Jugendlichen über Fragen der Sucht, insbesondere Drogensucht,

beraten und aufklären, entsprechende Maßnahmen oder Einrichtungen

errichten und unterhalten.

• Mittel im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO zur Förderung der Bildungs- und

Stipendiums Angebote zugunsten bedürftiger und begabter Personen

weitergeben

• zur Wahrung der religiös-kulturellen und religiösen-sozialen

Einheitlichkeit die traditionellen Veranstaltungen wie Beschneidungs-

,

Verlobungs-, Hochzeits-

, Fastenbrechenfeier ermöglichen und

entsprechende Veranstaltungen durchführen.DIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D ,

50827 Köln

• die Sprache und die Bildung in Zusammenarbeit mit muslimischen,

kurdischen und deutschen Organisationen durch , Seminare, Konferenzen

und Berufsausbildung Sprachkursen oder Nachhilfeunterricht, Schulen

und Kindergärten islamischen Bekenntnisses fördern, errichten und

unterhalten.

• zur Erleichterung der Verwirklichung der besseren Verständigung und

der friedlichen Koexistenz der den verschiedenen Glaubensrichtungen

angehörigen Menschen Vorkehrungen treffen und Maßnahmen, wie

Organisation von Begegnungstagen, Tag der offenen Tür, Seminare,

Ausstellungen, Ausflüge, durchführen, sich an solchen Maßnahmen

beteiligen

• den interreligiösen Dialog fördern, die Begegnungen der Religionen mit

dem Ziel, bei allen Menschen Verständnis für gegenseitige Achtung,

Liebe und Freundschaft mit den Angehörigen anderer

Glaubensrichtungen und Religionen.

• eine öffentliche Bibliothek errichten, ausstatten und unterhalten,

vorhandene Materialien ausschließlich zu Informations- und

Aufklärungszecken und ohne Entgelt benutzen

• im Tätigkeitsbezirk religiöse und kulturelle Konferenzen, Seminare,

Tagungen, Podiumsgespräche organisieren, Bildungs- und

Sportwettbewerbe veranstalten

• Hilfskampagnen für durch Naturkatastrophen betroffenen Opfer,

Obdachlose oder deren nahe Angehörige durchführen und hierzu

bestimmte Spenden sammeln und verwalten sowie bestimmungsgemäß

die gesammelten Spenden an die Opfer und Angehörigen weiterleiten, in

diesem Bereich Hilfskampagnen unterstützen

• Schaffung, Förderung und Unterstützung karitativer und sozialer

Einrichtungen und der Wohlfahrtspflege

• Religiöse Spenden (Fitre -Zekat) sammeln und bestimmungsgemäß an

bedürftige Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung

weiterleiten

• im Tätigkeitsbezirk der Gemeinde verstorbenen Menschen islamischenDIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D ,

50827 Köln

Bekenntnisses in der Bestattung und Pflege des Andenkens des

Verstorbenen nach islamischen Riten aufklären, die Angehörigen der

Verstorbenen religiös betreuen, Todesandachten organisieren.

• Die Bemühung für die Einrichtung und Entwicklung islamischer

Friedhofsanlagen in Ballungszentren, sowie die Förderung der

Bestattungs- und Grabgestaltung gemäß den rituellen Vorschriften des

Islams.

• bei der Organisation und Vorbereitung der Pilgerfahrten nach Mekka

(Hadsch und Umra) durch Seminare, Bildungskurse und vorbereitende

Gebete und Andachten den Pilgern Hilfeleisten, mit anderen

Organisationen eng zusammenarbeiten.

• Die Erstellung und Verbreitung von Informationen aus und über

Kurdistan sowie der in der BRD und Europa lebenden Kurdinnen und

Kurden, eine aktive Dokumentations-, Informations-, Beratungs- und

Aufklärungstätigkeit im Sinne der Satzung

• Zusammenarbeit mit kurdischen und demokratischen Institutionen,

Organisationen und Parteien aus der Türkei, Iran, Irak und Syrien zwecks

Erfahrungs-, Praxis- und Wissensaustausch

• Die Förderung und Unterstützung von Kurdinnen und Kurden in den

Bereichen Bildung, Kultur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit

• Belange und Interessenvertretung kurdischer Migrantinnen und

Migranten auf deutscher bzw. europäischer Ebene in Wort und Schrift

• Unterstützung sozialer, kultureller, politischer und wissenschaftlicher

Projekte in Deutschland und Kurdistan

• Förderung von Dialog, Respekt, Toleranz und Völkerverständigung und Abbau von Vorurteilen unter allen Menschen

• Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein mit anderen Vereinen, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten, deren Weltanschauung und Zielsetzung gleicher oder ähnlicher Natur ist und ist berechtigt weltweit Niederlassungen/Kontaktbüros zu gründenDIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V. Vogelsangerstrasse 348 D , 50827 Köln

• Die Gemeinde kann im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO, dem als steuerbegünstigt anerkannten Gemeinde Mittel zuwenden.

3.) GRUNDSÄTZE DER GEMEINDE ARBEIT

Die Gemeinde übt ihre Gemeindetätigkeit im Rahmen folgender Kriterien aus:

• die Gemeinde verfolgt ausschließlich Ziele, die mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stehen und nicht verfassungsfeindlich sind. Sie erkennt die freiheitlich- demokratische Grundordnung als Basis ihrer Aktivitäten an

• die Gemeinde ist überparteilich organisiert; Kontakte mit anderen Organisationen,Parteien oder Personen, die die verfassungsmäßige Ordnung der BundesrepublikDeutschland bekämpfen dürfen nicht unterhalten werden; auch dürfen Werbungen, Informationsschriften, Bücher etc. für verfassungsfeindliche Organisationen oder Parteien in den Gemeinderäumen nicht verteilt werden

• die Gemeinde setzt sich für einen weltoffenen Wissenschaftlichen und liberalen Islam ein, insbesondere achtet sie bei der Gemeindearbeit auf die Grundsätze der Freundschaft, Achtung, Nachsicht, Toleranz und Solidarität der Menschen untereinander und mit Angehörigen anderer Glaubensrichtungen; sie hält sich von jeglichem Fanatismus fern und wird Mitglieder, die sich an diese Grundsätze nichthalten, vom Verein ausschließen.

• die Gemeinde hat in ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Gleichbehandlung der Mitglieder zu beachten

4.) GEMEINNÜTZIGKEIT

1.) Der Dachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - religiöse - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.DIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V. Vogelsangerstrasse 348 D , 50827 Köln

2) Mittel der Dachverband dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Tritt ein Mitglied aus, so hat dies keinen Anspruch auf einmal gezahlte Beiträge, Kapitalanteile oder Sachwerte.

4) Jede in der Satzung vorgenommene Änderung ist unverzüglich der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen.

5) Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen anderen Kurdisch-Islamischen Verein, welcher es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

5.) Finanzmittel

1. Der Dachverband ist zur Erreichung des Zwecks in besonderem Maße auf Spenden angewiesen. Für alle Zahlungen an den Verein können steuerabzugsfähige Spendenquittungen erteilt werden, sobald die Gemeinnützigkeit anerkannt ist.

2. Die Bildung von Rücklagen ist zur Erreichung des Zwecks erforderlich, weil bei Unterstützung von Projekten von längerer Dauer die regelmäßige Zahlung sichergestellt werden muß. Bei der Planung von Projekten von längerer Dauer sind Lösungen der Vorzug zu geben, bei denen über die Bildung von Sondervermögen in Form von Rücklagen die nachhaltige Erfüllung einzugehender Zusagen sichergestellt wird. Der Dachverband haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung ihrer Mitglieder und Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

6.) MITGLIEDSCHAFT

Mitglied der Gemeinde können natürliche und juristische Personen werden.

Die Gemeinde hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.DIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V. Vogelsangerstrasse 348 D , 50827 Köln

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die verbindliche Anerkennung des in der

Präambel erwähnten islamischen Glaubensbekenntnisses sowie die Identifizierung mit den Zielen der DIKG. Durch die Mitgliedschaft bei der DIKG geht der vereinsrechtliche Status der Gemeinden nicht verloren. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand der DIKG. Aufnahmegespräche sind nicht öffentlich. Eventuelle Ablehnungen müssen gegenüber dem Antragsteller nicht schriftlich begründet werden. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung für ihn als bindend an. Für die Mitglieder können Ausweise ausgestellt werden.

• ORDENTLICHE MITGLIEDER

Die Mitgliedschaft kann zur Erreichung Gemeindezwecke durch geschäftsfähige Personen beantragt werden, die sich verpflichten die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Ordentliche Mitglieder haben nach einjähriger Mitgliedschaft Stimm-, und eine Rede-oder Wahlberechtigung in den Angelegenheiten der Dachverband

• EHRENMITGLIEDER

Durch Beschluß des Vorstandes können Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sind und die sich um die den Gemeindezwecken fördernde Angelegenheiten besondere, Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Ehrenmitglieder haben, ohne ein Wahlrecht inne zu haben, Rede- und Anwesenheitsrecht.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder können alle Dienstleistungen und Einrichtungen der Dachverband sowie zugehörigen Gemeinde gleichberechtigt in Anspruch nehmen.

Die wahlberechtigten Mitglieder können an der Mitgliederversammlung persönlich teilnehmen, oder sich vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur ein Mitglied vertreten. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimm- und Rederecht.

Die Mitgliedsbeiträge sind durch die ordentlichen Mitglieder im Voraus zu zahlen.

Auf Wunsch können sie ihre Beiträge für das laufende Jahr durch eine Einmalzahlung im Voraus leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von derDIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V. Vogelsangerstrasse 348 D ,

50827 Köln

Mitgliederversammlung festgesetzt und beträgt derzeit für natürliche Personen

mindestens 10,00 Euro Mindestbeitrag für Juristische Personen betragen 50,00 Euro. Die Mitglieder können auch höhere als die festgesetzten Beiträge leisten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Gemeindezweck zu fördern und jegliche Handlungen, die geeignet sind, die Verwirklichung des Gemeindezwecks zu gefährden, zu unterlassen.

STREICHUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit fortlaufenden

drei Monatsmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und es trotz Mahnung und Fristsetzung von 14 Tagen seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

Durch Zahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge innerhalb vom 1 Monat erwirbt das Mitglied die Mitgliedschaft nach einer Wartefrist von 30 Tagen erneut.

Mitgliedschaftsrechte, die während der Dauer der Streichung entstanden sind, können nicht nachgeholt werden.

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet:

1) durch eine freiwillige schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.

Der Austritt von Vereinen erfolgt erst nach einer Kündigungsfrist von einem Jahr.

Der Austritt einer natürlichen Person erfolgt nach 3 Monaten. Der Austritt kann jeweils zum Monatsende erfolgen.

2) durch Ausschluss, einem Mitglied kann wenn er gegen die Interessen der Glaubensgemeinschaft, gegen die Satzung oder gegen islamische Grundsätze grob verstößt, durch den Beschluss des Vorstands die weitere Mitgliedschaft, bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung, aberkannt werden.

Der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich vor der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.DIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V. Vogelsangerstrasse 348 D , 50827 Köln

3) bei Auflösung der Dachverband bzw. bei Tod der natürlichen Person Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegenüber der Gemeinde, ihnen werden die gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.

7.) ORGANE

Organe der Dachverband sind:

1) Vorstand

2) Mitgliederversammlung

• Der Vorstand

Der Vorstand als Beschlussorgan der DIKG besteht aus mindestens fünf gewählten Mitglieder. Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, die den Verein gemeinsam vertreten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DIKG zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind oder die Mitwirkung eines anderen Vereinsorgans vorgeschrieben ist.

Der Vorstand kann zur Umsetzung der im § 2 erwähnten Aufgabengebiete Fachausschüsse bilden.

Dem Vorstand obliegt: Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung Einberufung der Mitgliederversammlung Ausführung der Beschlüsse der MitgliederversammlungDIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V. Vogelsangerstrasse 348 D , 50827 Köln 

Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts Er hat Weisungsrecht gegenüber seinen Mitgliedern (Gemeinden und Einzelpersonen) Bei Bedarf kann der Vorstand beschließen, dass eins oder mehrere seiner Mitglieder die Tätigkeit hauptamtlich ausüben und eine vertragsmäßige Vergütung erhalten.

Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Im ersten und zweiten Wahlgang ist eine 2/3 Mehrheit, im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.

• Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die mindestens alle zwei Monate stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und zusätzlich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt einstimmig. Falls die Einstimmigkeit in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht erzielt wird, wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. In diesem Fall sollen die Beschlüsse innerhalb von vier Wochen gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind nach innen und außen verbindlich.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Beschlussbuch wird vom Schriftführer verwahrt.

Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mündlich, telefonisch oder schriftlich einberufen.DIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D , 50827 Köln

Beratungen in den Vorstandssitzungen sind vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen an Dritte bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

8.) Die Mitgliederversammlung

Jedes Verein nimmt seine Interessen in der Dachverband durch Delegierten seiner

Gemeinde wahr. Die natürlichen Mitglieder der zugehörigen Gemeinden wählen in ihren örtlichen muslimischen Gemeinden die Delegierten für die Mitglieder-versammlung.

Die Anzahl der Stimmen eines Vereins oder Verbands richtet sich nach der Anzahl ihrer Mitglieder bei DIKG.

Anzahl der volljährigen natürlichen Gemeinde(Verein) Mitglieder Anzahl der Delegierten

Bis 100 Mitglieder 3 Delegierter

101 bis 200 Mitglieder 4 Delegierten

201 bis 300 Mitglieder 5 Delegierten

301 bis 500 Mitglieder 8 Delegierten

Jeweils weitere 100 Mitglieder entsenden einen weiteren Delegierten in die Mitgliederversammlung.

In der Mitgliederversammlung hat jede/r Delegierte eine Stimme. Mitglieder, die nicht zu einer Gemeinde angehören, haben kein Stimmrecht. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts eines anderen Delegierten ist nicht zulässig.

Die Delegierten sind verpflichtet an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich für wichtige Aufgaben zur Verfügung zu stellen.

Hat eine Gemeinde weniger Delegierten benannt, als ihr nach dieser Satzung zusteht, bleiben die freien Mandate bei Abstimmungen, Wahlen und Beschlussfähigkeit unberücksichtigt.DIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D, 50827 Köln

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ der Dachverband Islamisch-kurdischer Gemeinden in Europa. Sie setzt sich zusammen aus den Delegierten der örtlich muslimischen Gemeinden und dem Vorstand. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse vorsieht.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

• Entlastung des Vorstands

• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

• Beschlussfassung über Änderung der Satzung

• Beschlussfassung über einen vom Vorstand beantragten Ausschluss eines Mitglieds

Sitzungen der Mitgliederversammlung:

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen der DIKG finden mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Außerplanmäßige Sitzungen können jederzeit bei Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden.

Die Einberufung geschieht schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein von ihm beauftragtes anderes Vorstandsmitglied. Über die Sitzungen wird jeweils ein Protokoll angefertigt. Die Protokolle hat der Protokollführer und ein Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Die Mitglieder/Delegierten sind bei nichtöffentlichen Sitzungen zur Vertraulichkeit gegenüber jedermann verpflichtet. Die Vertraulichkeit erstreckt sich auf Informationen ebenso wie auf Gespräche, Entscheidungen, Vorgänge und dergleichen mehr. Sie ist umfassend.

DIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V. Vogelsangerstrasse 348 D , 50827 Köln

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können Fachkommissionen, Fachreferate und Arbeitsgremien jeder Art einsetzen und deren Mitglieder berufen. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung können zum Teil öffentlich, zum Teil nicht öffentlich sein. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

• Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Delegierten dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, am selben Tag oder spätestens innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei der Wahl des Vorstands ist hingegen im ersten und zweiten Wahlgang eine 2/3 Mehrheit, im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten, ausgenommen einer Satzungsänderung, nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn derDIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D , 50827 Köln

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen entsprechend wie für die ordentliche Versammlung.

9.) Unterorganisationen

Der DIKG kann Unterorganisationen wie etwa einen Wohlfahrts-, Frauen- oder Jugendverband gründen. DIKG Unterorganisationen Werden mit Zustimmung der Mitgliederversammlung gegründet. DIKG Unterorganisationen tragen die Ziele und Zwecke des DIKG mit und vertreten diese in ihren spezifischen Einflussbereichen.

Die Satzungen und Geschäftsordnungen der DIKG Unterorganisationen müssen im Einklang mit der Satzung des DIKG stehen und bedürfen zu deren Wirksamkeit der Genehmigung der Mitgliederversammlung des DIKG.
Der Vorstand des DIKG kann die Tätigkeit der DIKG – Unterorganisation unterbinden oder deren Mitgliederversammlung einberufen, wenn die DIKG-Unterorganisation gegen die Satzung des DIKG verstoßen, satzungsfremden Tätigkeiten nachgehen oder aufgrund von Untätigkeit ihre Funktionsfähigkeit einbüßen.

Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter einer DIKG-Unterorganisation darf an den Vorstandssitzungen des DIKG teilnehmen.Er hat dort Rede -undVorschlagsrecht.

10.) Schiedsgerichtsordnung

Alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem DIKG sind unter Ausschluss des Rechtswegs durch ein Schiedsgericht zu regeln.

Nach ihrer Errichtung wird die Schiedsgerichtsordnung Satzungsbestandteil.DIKG-Dachverband Islamisch-Kurdischer Gemeinden e.V.

Vogelsangerstrasse 348 D , 50827 Köln

11.) Auflösung der Glaubensgemeinschaft

Die Auflösung der Dachverband Islamisch-kurdischer Gemeinden kann nur in einer außerordentlichen und nur zur Beschlussfassung über die Auflösung der Glaubensgemeinschaft einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Zur Auflösung bedarf es der Zustimmung der 4/5 aller Delegierten.

12.) Einnahmen und Ausgaben

Die Einnahmen des ZMD bestehen hauptsächlich aus :

a) Beiträgen und Spenden der Mitglieder,

b) Spenden und Stiftungen, die nicht an Bedingungen geknüpft sein dürfen, die zu den Zielen der Dachverband in Widerspruch stehen oder seine Aktivitäten beeinträchtigen. Ob das der Fall ist, entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Beitrages der Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt.

2. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. In finanziellen Angelegenheiten sind der Vorsitzende und der Kassenführer gemeinschaftlich unterschriftsberechtigt.

13.) Kassenprüfung

Für die Kassen- und Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung Abschlußprüfer. Sie haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Kassen- und Rechnungsprüfungsbericht ist schriftlich niederzulegen und für jedes Mitglied einsehbar zu halten.

14.) Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.